Werden gebührenpflichtige Wassermengen nicht als Abwasser der Kanalisation zugeführt, bleiben sie auf Antrag des Gebührenpflichtigen bei der Bemessung der Schmutzwassergebühren unberücksichtigt.
Beispiele:
Sofern die Verlustmengen nicht durch unsere geeichten Wasserzähler gemessen werden können (hier erfolgt die Gebührenabsetzung dann meist automatisch wie durch Stallzähler in der Landwirtschaft), muss der Antragsteller nachprüfbare Unterlagen beibringen, die eine zuverlässige Schätzung ermöglichen. Als solche Unterlagen gelten unter anderem Sachverständigengutachten, Unterlagen über Produktionsmengen. Erkundigen Sie sich ruhig bei Ihren zuständigen Innungen oder Dachverbänden.
Der Antrag muss spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides gestellt werden. Erstattungen für Vorjahre sind nicht möglich.
Montag: | 08.00–16.00 Uhr |
Dienstag: | 08.00–16.00 Uhr |
Mittwoch: | 08.00–16.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.00–15.00 Uhr |
Freitag: | 08.00–12.30 Uhr |
Bei Fragen stehen Ihnen folgende Ansprechpersonen zur Verfügung:
Stadt Bad Arolsen
- Der Magistrat -
Große Allee 24
34454 Bad Arolsen